Corona Update 04.03.2022

Die neue CoronaSchVO - gültig ab morgen, den 04.03.2022 (bis 19.03.2022) bringt wieder Neuerungen für den Sport:

 

1. Sport grundsätzlich mit 3G möglich
Sporttreiben unterliegt einheitlich nur noch der 3G-Regelung. Die bisherigen Differenzierungen zwischen „Sport drinnen“ und „Sport draußen“, „Kontaktsport“ und „kontaktfreiem Sport“ sowie „öffentlichen Raum“ und „Sportanlagen“ entfallen.  

Zusätzliche Vereinfachungen gelten (weiterhin) für folgende Gruppen:

  • Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind von allen Einschränkungen im Sport ausgenommen.
  • Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen.

 

2. Versammlungen

  • Es gilt die 3G-Regelung
  • Maskenpflicht auch am Sitzplatz

 
3. Zuschauer

Bis 1.000 Personen (drinnen und draußen):

  • 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
  • Es besteht Maskenpflicht. Ausnahme davon nur, wenn alle Zuschauer*innen 2G+ erfüllen.
  • Bei mehr als 500 anwesenden oder teilnehmenden Personen darf die zusätzliche Auslastung nur 60% der über 500 Personen hinausgehenden Höchstkapazität der Sportanlage liegen. Die vorgenannten Zahlen umfassen Sportler*innen und Zuschauer*innen. 
  • Beschäftigte/Personal (Trainer, ÜL, Schiedsrichter, Sicherheitskräfte etc.) werden nicht mitgezählt. 
  • Wenn keine oder nicht ausreichend Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze besetzt werden.


Mehr als 1.000 Personen draußen:

  • 2G+-Vorgaben müssen erfüllt werden.
  • Es besteht Maskenpflicht.
  • Die maximale Auslastung beträgt 75% der Höchstkapazität.
  • Absolut sind maximal 25.000 Personen zugelassen.

 
Mehr als 1.000 Personen drinnen:

  • 2G+-Vorgaben müssen erfüllt werden.
  • Es besteht Maskenpflicht.
  • Die maximale Auslastung beträgt 60 % der Höchstkapazität.
  • Absolut sind maximal 6.000 Personen zugelassen.


Hinweise zu den Zuschauerregeln

  • Unverändert entfällt die bei 2G+ zusätzlich zur Immunisierung notwendige Testung für alle Personen, die eine Booster-Impfung haben.
  • Ausnahmen von den o. g. absoluten Obergrenzen können unter bestimmten Voraussetzungen von den zuständigen Behörden erteilt werden.
  • Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten zwar als immunisiert und sind von den Anforderungen 3G/2G+ ausgenommen, sie werden aber mitgezählt.
  • Freie Platzkapazitäten innerhalb der Veranstaltungsorte sind dafür zu nutzen, um angemessene Abstände zwischen teilnehmenden Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, sicherzustellen

4. Gastronomie:

  • Es gilt die 3G-Regelung
  • keine Maskenpflicht an festen Sitz- und Stehplätzen

Quelle: Stadtsportbund Duisburg