Die neue CoronaSchVO - gültig ab morgen, den 04.03.2022 (bis 19.03.2022) bringt wieder Neuerungen für den Sport:
1. Sport grundsätzlich mit 3G möglich
Sporttreiben unterliegt einheitlich nur noch der
3G-Regelung. Die bisherigen Differenzierungen zwischen „Sport drinnen“ und „Sport draußen“, „Kontaktsport“ und „kontaktfreiem Sport“ sowie „öffentlichen Raum“ und „Sportanlagen“
entfallen.
Zusätzliche Vereinfachungen gelten (weiterhin) für folgende Gruppen:
- Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind von allen Einschränkungen im Sport ausgenommen.
-
Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung
über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen.
2. Versammlungen
- Es gilt die 3G-Regelung
- Maskenpflicht auch am Sitzplatz
3. Zuschauer
Bis 1.000 Personen (drinnen und draußen):
-
3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
- Es besteht Maskenpflicht. Ausnahme davon nur, wenn alle Zuschauer*innen 2G+ erfüllen.
- Bei mehr als 500 anwesenden oder teilnehmenden Personen darf die zusätzliche Auslastung nur 60% der über 500 Personen hinausgehenden Höchstkapazität der Sportanlage liegen. Die vorgenannten Zahlen umfassen Sportler*innen und Zuschauer*innen.
- Beschäftigte/Personal (Trainer, ÜL, Schiedsrichter, Sicherheitskräfte etc.) werden nicht mitgezählt.
- Wenn keine oder nicht ausreichend Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze besetzt werden.
Mehr als 1.000 Personen draußen:
- 2G+-Vorgaben müssen erfüllt werden.
- Es besteht Maskenpflicht.
- Die maximale Auslastung beträgt 75% der Höchstkapazität.
-
Absolut sind maximal 25.000 Personen zugelassen.
Mehr als 1.000 Personen drinnen:
- 2G+-Vorgaben müssen erfüllt werden.
- Es besteht Maskenpflicht.
- Die maximale Auslastung beträgt 60 % der Höchstkapazität.
- Absolut sind maximal 6.000 Personen zugelassen.
Hinweise zu den Zuschauerregeln
- Unverändert entfällt die bei 2G+ zusätzlich zur Immunisierung notwendige Testung für alle Personen, die eine Booster-Impfung haben.
- Ausnahmen von den o. g. absoluten Obergrenzen können unter bestimmten Voraussetzungen von den zuständigen Behörden erteilt werden.
- Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten zwar als immunisiert und sind von den Anforderungen 3G/2G+ ausgenommen, sie werden aber mitgezählt.
-
Freie Platzkapazitäten innerhalb der Veranstaltungsorte sind dafür zu nutzen, um angemessene Abstände zwischen
teilnehmenden Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, sicherzustellen
4. Gastronomie:
- Es gilt die 3G-Regelung
- keine Maskenpflicht an festen Sitz- und Stehplätzen
Quelle: Stadtsportbund Duisburg