Corona Schutzverordnung ab dem 24.11.2021

Aktualisierung der Coronaschutzverordnung  

 

Um die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 18.11.2021 und die Regelungen aus dem 

neuen Infektionsschutzgesetz umzusetzen, hat die Landesregierung NRW Anpassungen an der 

Coronaschutzverordnung vorgenommen. Diese dienen der Begrenzung der erneut steigenden 

Infektions- und Hospitalisierungszahlen und betreffen den gesamten Lebensbereich und somit auch  

den Sportbereich. Hier wurden Verschärfungen der 3G-Regelungen vorgenommen und auch 2G- oder 

2G+ Regelungen eingeführt. Die Änderungen in der Coronaschutzverordnung gelten ab dem 24.11.2021 bis zunächst zum einschließlich 21.12.2021.  

 

Allgemein gilt ab dem 24.11.2021: 

• Die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie im 

öffentlichen Raum (außerhalb von Sportstätten) ist nur noch unter Einhaltung der 2G-Regelung gestattet.

Somit ist der gesamte Amateursport nur noch immunisierten Personen (nachweislich geimpft oder genesen) vorbehalten. Immunisierte Personen sind vollständig Geimpfte oder von Covid-19 Genesene. Personen gelten als  

getestet, wenn sie einen negativ bescheinigten höchstens 24 Stunden alten Antigen-Schnelltest (Bürger-Test) oder einen negativen PCR-Test (höchstens 48 Stunden alt) vorweisen. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren sind von den Beschränkungen auf  2G und 2G+ ausgenommen. Sie gelten aufgrund der Schulpflicht und den verpflichtenden regelmäßigen Testungen in der Schule als getestete Person. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt. Ebenso von der 2G-Regelung ausgenommen sind Personen, die  

über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der 

höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können. 

 

Regional können weitere Maßnahmen umgesetzt sein. Bitte erkundigen Sie sich hier bei Ihrer zuständigen Kommune/ dem zuständigen Gesundheitsamt oder dem Betreiber der Sportstätte. Es gelten grundsätzlich weiterhin die Abstands- und Hygieneregeln. Weitere Informationen zum Sportbetrieb allgemein finden Sie hier: LSB_VIBSS. 

 

Auswirkungen auf den Rehabilitationssport Für die Durchführung von Rehabilitationssportangeboten gelten somit ab dem 24.11.2021 die 2G-Regelung und folgende Maßnahmen und Regeln: 

• Im Freien und im Innenraum: Der gemeinsame Rehabilitationssport in der Gruppe ist auf immunisierte Personen beschränkt. 

• Auch Übungsleitungen müssen grundsätzlich immunisiert sein. Allerdings dürfen nicht immunisierte Übungsleitungen laut §4 (4) der Coronaschutzverordnung NRW ein Rehabilitationssportangebot leiten, wenn sie über ein bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests (Bürgertest) oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests vorlegen. 

Zusätzlich müssen nicht immunisierte Übungsleitungen während des gesamten Angebots mindestens eine medizinische Maske tragen.  Die Nachweise sind von den Teilnehmenden zu erbringen und von einer verantwortlichen Person des Vereins, hier zumeist die Übungsleitung, zu überprüfen.  Abschließend bitten wir alle Verantwortlichen in den Mitgliedsorganisationen, die Vorgaben der  Bundes- und Landesregierung weiterhin zu beachten, um so die Eindämmung der Pandemie zu unterstützen. Wir alle hoffen, dass dies gelingt und der Sportbetrieb aufrechterhalten werden kann. Halten wir gemeinsam durch und bleiben Sie gesund!

(Quelle: BRSNW)