Die Landesregierung NRW hat erneut kleinere Änderungen in der Coronaschutzverordnung
vorgenommen. Es wurde die Gültigkeit der
bescheinigten Tests (Antigen-Schnelltest [Bürger-Test] oder
PCR-Test) von 48 auf nun 24 Stunden
herabgesetzt. Alle bereits im letzten Update aufgeführten
Regelungen haben weiterhin Bestand.
Vollständig geimpften, von Covid-19 genesenen sowie negativ
getesteten Personen stehen laut Coronaschutzverordnung grundsätzlich alle Angebote und
Einrichtungen offen. Regional können weitere
Maßnahmen umgesetzt sein. Bitte erkundigen Sie sich
hier bei Ihrer zuständigen
Kommune/Gesundheitsamt. Es gelten grundsätzlich weiterhin die Abstands-
und
Hygieneregelungen. Die Änderungen in der Coronaschutzverordnung gelten ab dem 10.11.2021 bis zunächst zum einschließlich 24.11.20211.
Die jeweils aktuell gültige Version der
Coronaschutzverordnung finden Sie auf der Seite des Landes
NRW unter Coronavirus | Das Landesportal Wir in NRW oder auf der Seite des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
unter Verordnungen, Allgemeinverfügungen und Erlasse | (mags.nrw) Zudem hat das MAGS wichtige Informationen zu den aktuellen Regelungen in NRW
zusammen-gefasst: Corona-Regeln - (mags.nrw)
Auswirkungen auf den
Rehabilitationssport Für die Durchführung von Rehabilitationssportangeboten gelten weiterhin die 3-G-Regelung
und folgende Maßnahmen und
Regeln:
• Im Freien: Keine Einschränkungen für den
Rehabilitationssport
• Im Innenraum: Der Zugang zur Sportstätte ist auf immunisierte und negativ getestete
Personen beschränkt.
Immunisierte Personen sind vollständig Geimpfte oder von Covid-19 Genesene. Personen
gelten als
getestet, wenn sie einen negativ
bescheinigten, höchstens 24 Stunden alten Antigen-Schnelltest
(Bürger-Test) oder einen negativen PCR-Test
(ebenfalls höchstens 24 Stunden alt) vorweisen. Laut § 3
(1) Bürgertestung der Corona-Test- und
Quarantäneverordnung (gültig ab 13.11.2021 bis 24.11.2021)
haben asymptomatische Personen im Rahmen der
Verfügbarkeit Anspruch auf einen kostenlosen
Bürgertest pro
Woche. Kinder und Jugendliche gelten aufgrund der Schulpflicht und den verpflichtenden
regelmäßigen Testungen in der
Schule als getestet und benötigen keinen Testnachweis. Bei Schüler*innen ab 16
Jahren erfolgt der Nachweis durch eine Bescheinigung der Schule (z.B. Schülerausweis). Die
Ferienzeiten sind hiervon ausgenommen. In
diesem Zeitraum müssen Kinder und Jugendliche einen
negativen Bürgertest in den Bereichen
vorweisen, in denen die 3-G-Regelung greifen.
(Quelle: BRSNW)
Bleibt alle gesund!