Aktualisierung der Coronaschutzverordnung

Die Landesregierung NRW hat erneut kleinere Änderungen in der Coronaschutzverordnung 
vorgenommen. Es wurde die Gültigkeit der bescheinigten Tests (Antigen-Schnelltest [Bürger-Test] oder 
PCR-Test) von 48 auf nun 24 Stunden herabgesetzt. Alle bereits im letzten Update aufgeführten 
Regelungen haben weiterhin Bestand. Vollständig geimpften, von Covid-19 genesenen sowie negativ 
getesteten Personen stehen laut Coronaschutzverordnung grundsätzlich alle Angebote und 
Einrichtungen offen. Regional können weitere Maßnahmen umgesetzt sein. Bitte erkundigen Sie sich 
hier bei Ihrer zuständigen Kommune/Gesundheitsamt. Es gelten grundsätzlich weiterhin die Abstands- 
und Hygieneregelungen. 
Die Änderungen in der Coronaschutzverordnung gelten ab dem 10.11.2021 bis zunächst zum einschließlich 24.11.20211.  


Die jeweils aktuell gültige Version der Coronaschutzverordnung finden Sie auf der Seite des Landes  
NRW unter 
Coronavirus | Das Landesportal Wir in NRW oder auf der Seite des Ministeriums für Arbeit, 
Gesundheit und Soziales unter 
Verordnungen, Allgemeinverfügungen und Erlasse | (mags.nrw)  Zudem hat das MAGS wichtige Informationen zu den aktuellen Regelungen in NRW zusammen-gefasst: Corona-Regeln - (mags.nrw) 
Auswirkungen auf den Rehabilitationssport 
Für die Durchführung von Rehabilitationssportangeboten gelten weiterhin die 3-G-Regelung und folgende Maßnahmen und Regeln: 


 Im Freien: Keine Einschränkungen für den Rehabilitationssport 

 Im Innenraum: Der Zugang zur Sportstätte ist auf immunisierte und negativ getestete Personen beschränkt. 

 

Immunisierte Personen sind vollständig Geimpfte oder von Covid-19 Genesene. Personen gelten als  
getestet, wenn sie einen negativ bescheinigten, höchstens 24 Stunden alten Antigen-Schnelltest 
(Bürger-Test) oder einen negativen PCR-Test (ebenfalls höchstens 24 Stunden alt) vorweisen. Laut § 3 
(1) Bürgertestung der Corona-Test- und Quarantäneverordnung (gültig ab 13.11.2021 bis 24.11.2021) 
haben asymptomatische Personen im Rahmen der Verfügbarkeit Anspruch auf einen kostenlosen  
Bürgertest pro Woche. 
Kinder und Jugendliche gelten aufgrund der Schulpflicht und den verpflichtenden regelmäßigen Testungen in der Schule als getestet und benötigen keinen Testnachweis. Bei Schüler*innen ab 16 
Jahren erfolgt der Nachweis durch eine Bescheinigung der Schule (z.B. Schülerausweis). Die 
Ferienzeiten sind hiervon ausgenommen. In diesem Zeitraum müssen Kinder und Jugendliche einen  
negativen Bürgertest in den Bereichen vorweisen, in denen die 3-G-Regelung greifen.

(Quelle: BRSNW)

 

Bleibt alle gesund!